A3-Ausbau widerspricht dem Klimaschutzgesetz

Das Klimaschutzgesetz und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das Klimaschutzgesetz, das der Bundestag im Jahre 2019 verabschiedet hat, fordert auch schon in der vorliegenden Form, dass bei jeder Investition Alternativen untersucht werden müssen, die zu einer geringeren Freisetzung von Treibhausgasen führen. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Wohlergehen zukünftiger Generationen gefordert, für die Zeit ab 2030 verbindliche Vorgaben festzulegen, damit die Klimaschutzziele erreicht werden können.
 
Daher müsste nach Klimaschutzgesetz bei der in diesem Jahr fälligen Bedarfsplanüberprüfung der Straßenbauprojekte im Bundesverkehrswegeplan die Freisetzung von CO2 bewertet werden, und zwar:
a) bei der Herstellung des Straßenbauprojektes (Materialproduktion, Materialtransport, Maschineneinsatz),
b) aufgrund zusätzlich induziertem Verkehr über den Nutzungszeitraum (i.A. 30 Jahre),
c) durch die Minderung von CO2-Abbau infolge Verlust von Vegetation (Wald und Grünland) durch Versiegelung über den Nutzungszeitraum.
Hierzu ist von einer realistischen Bepreisung des CO2-Ausstoßes nach Ermittlungen des Umweltbundesamtes (UBA) und des Weltklimarates (IPCC) in Höhe von derzeit 180 – 200 €/Tonne CO2 auszugehen.
 
Für den ab 2030 geplanten A3-Ausbau bedeutet das, dass dieser bei der Nutzen-Kosten-Betrachtung auch bezüglich der Klimaschädlichkeit mit den folgenden Alternativen zu vergleichen ist:
a) Beibehaltung des Status quo (Nullvariante)
b) Temporäre Seitenstreifenfreigabe (TSF)
 
Es ist zu wünschen, dass alle Parteien den Schuss aus Karlsruhe gehört haben und sich ernsthaft für eine Verkehrswende und damit für den Klimaschutz einsetzen.